Januar 4, 2021

2 Kommentare

Mein Ein­druck ist, dass die Anzahl jener Per­so­nen zunimmt, die Coro­na und die emp­foh­le­nen, anste­ckungs­ver­mei­den­den Vor­sichts­maß­nah­men igno­rie­ren, nach dem ego­is­ti­schen Motto: 

Ich bin es mir Wert, so Spass zu haben, wie ich das will und pfei­fe auf die Corona-Regeln“ 

Wenn es dann dar­um geht, auch die Kon­se­quen­zen sei­nes Ver­hal­tens zu tra­gen, dann erwar­tet die­se Per­son, dass ihm von drit­ter Sei­te gehol­fen wird, dh, dass er, falls er infi­ziert ist,

  • ein Kran­ken­bett bekommt,
  • sein Gehalt wei­ter gezahlt wird etc.

Erin­nern Sie sich an Pres­se­mel­dun­gen der letz­ten Tage?

  • Geburts­tags­fei­ern mit mehr als 100 Per­so­nen in eigens hier­für geöff­ne­ten Gast­stät­ten uvm

Ich bekam Mails – nicht nur von Dienst­ge­bern, son­dern auch von Dienst­neh­me­rIn­nen – die ver­är­gert anfrag­ten, inwie­weit es recht­lich zutrifft, dass Karl Pfeif­drauf (fik­ti­ver Name und Syn­onym für die obi­gen Ego­ma­nen) nach dem Ski­ur­laub sich selbst und ande­re schüt­zend in Selbst­iso­la­ti­on begibt   ̶  mög­li­cher­wei­se sogar emp­foh­len von 1450 auf­grund sei­ner Schil­de­rung, wie die Ver­hält­nis­se im Ski­ur­laub waren   ̶  und Ent­gelt­fort­zah­lung in die­ser Zeit gemäß § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz fordert. 

Karl Pfeif­drauf hält, wie Face­book­ein­trä­ge, Instra­gram­bil­der und Whats App-Mit­tei­lun­gen an Kol­le­gen zeigen, 

a) nichts von Coro­na-Abstands­re­geln, Mund-Nasen-Schutz ua infek­ti­ons­ver­hin­dern­den Hygienemaßnahmen 

b) aber er hält viel von unge­trüb­ter Pis­ten­gau­di.

Was kann der Dienst­ge­ber tun?

Begibt sich Karl Pfeif­drauf in Selbst­iso­la­ti­on, kann der Dienst­ge­ber ihn auf­for­dern – selbst wenn die Selbst­iso­la­ti­on von 1450 emp­foh­len wur­de – dass der Dienst­neh­mer bspw inner­halb von 48 Stun­den ent­we­der eine Kran­ken­stands­be­stä­ti­gung oder einen Abson­de­rungs­be­scheid (= Qua­ran­tä­ne­be­scheid) vorlegt.

Es sind nun 3 Mög­lich­kei­ten vorstellbar:

Vari­an­te 1: 

Karl Pfeif­drauf legt die erbe­te­nen Doku­men­te vor ⇨ Er hat einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch, es sei denn, die Erkran­kung bzw die qua­ran­tä­ne­aus­lö­sen­de Coro­na-Infek­ti­on wur­de grob fahr­läs­sig (was der Dienst­ge­ber zu bewei­sen hat, Hin­wei­se dies­be­züg­lich auf Face­book? etc) herbeigeführt.

Im Zwei­fel emp­feh­le ich die Ent­gelt­fort­zah­lung mit einem Rück­for­de­rungs­vor­be­halt zu verbinden. 

Soll­te sich her­aus­stel­len, dass Erkran­kung bzw die qua­ran­tä­ne­aus­lö­sen­de Coro­na-Infek­ti­on von Ihnen grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de, behal­ten wir uns vor, dass zu Unrecht aus­be­zahl­te Ent­gelt rück­zu­for­dern.“

Hin­weis:

Es gibt auch Rechts­an­sich­ten, wonach die Ent­gelt­fort­zah­lung nach dem Epi­de­mie­ge­setz, dh Ent­gelt­fort­zah­lung wäh­rend der behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­tä­ne ver­schul­dens­un­ab­hän­gig zu gewäh­ren ist.

Ein umfas­sen­de­res Text­mus­ter fin­den Sie in dem mE für Per­so­na­lis­ten unver­zicht­ba­ren Vor­la­gen­por­tal: www.vorlagenportal.at

Vari­an­te 2: 

Karl Pfeif­drauf legt die erbe­te­nen Doku­men­te nicht vor ⇨ Er ist als arbeits­fä­hig ein­zu­stu­fen und der Dienst­ge­ber kann ihn auf­for­dern, ent­we­der im Home-Office zu arbei­ten oder an sei­nem Arbeits­platz zu erscheinen. 

Für die Zeit, in der Karl Pfeif­drauf trotz Arbeits­fä­hig­keit kei­ne Arbeits­leis­tung erbringt, steht ihm in die­sem Fall kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung zu.

Vari­an­te 3:

Karl Pfeif­drauf legt die erbe­te­nen Doku­men­te nicht vor, aber er ist – von ihm  glaub­haft dar­ge­stellt – ein  kon­kre­ter Coro­na­ver­dachts­fall und des­halb ist die Selbst­iso­la­ti­on sinnhaft.

Der Dienst­neh­mer ist dann ein kon­kre­ter Coro­na­ver­dachts­fall, wenn er 

  • Sym­pto­me und Beschwer­den einer aku­ten Atem­wegs­er­kran­kung, Hus­ten, Hals­schmer­zen, Atem­be­schwer­den, erhöh­te Tem­pe­ra­tur etc auf­weist und 
  • in den 14 Tagen, bevor die Sym­pto­me auf­tre­ten,
       > Kon­takt mit einer bestä­tig­ten C‑19-infi­zier­ten Per­son hat­te
       oder
       > sich in einer beson­ders gefähr­de­ten Regi­on auf­ge­hal­ten hat.

Der Dienst­neh­mer hat nur dann einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch gemäß § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz, wenn kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vorliegt.

Auf­grund des obi­gen Sach­ver­hal­tes liegt bei Karl Pfeif­drauf zumin­dest leicht fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor, das den Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch gemäß § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz ausschließt. 

Für den Fall, dass der Dienst­ge­ber Zwei­fel hat, ob ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten Aus­lö­ser für die Infek­ti­on und die anschlie­ßen­de Selbst­iso­la­ti­on ist, emp­feh­le ich die Ent­gelt­fort­zah­lung mit einem Rück­for­de­rung­vor­be­halt zu verbinden.


Text­mus­ter:

Soll­ten Sie 

a) kei­ne Kran­ken­stands­be­stä­ti­gung bzw kei­nen Abson­de­rungs­be­scheid (Qua­ran­tä­ne) in den nächs­ten 2 Tagen vor­le­gen und/oder 

b) soll­ten Sie ein Ver­hal­ten gesetzt haben, dass nicht jenem einer ver­ant­wor­tungs­be­wusst han­deln­den Per­son ent­spricht und Sie daher schuld­haft Ihre vor­sichts- bzw coro­na­ver­dachts­hal­ber vor­ge­nom­me­ne Selbst­iso­la­ti­on ver­ur­sacht haben, 

sind wir berech­tigt, das wäh­rend Ihrer Abwe­sen­heit (Selbst­iso­la­ti­on) an Sie zu Unrecht geleis­te­te Ent­gelt zurück­zu­for­dern.

Die Ein­brin­gung des zurück­zu­zah­len­den Betrags kann auch durch Ent­gelt­ab­zug bei Ihren künf­ti­gen Bezü­gen erfolgen.

Ein Ver­hal­ten, das nicht jenem einer ver­ant­wor­tungs­be­wusst han­deln­den Per­son ent­spricht und daher schuld­haft ist, ist bspw dann gege­ben, wenn Sie sich  infek­ti­ons­ri­si­ko­er­hö­hend weder an Abstands- noch an MNS-Regeln noch an ande­re infek­ti­ons­ver­hin­dern­de Hygie­ne­maß­nah­men in jenem Aus­maß gehal­ten haben, wie dies in Rechts­vor­schrif­ten vor­ge­se­hen ist bzw zum Zeit­punkt des Ver­hal­tens vor­ge­se­hen war.

Sie kön­nen die­ses Text­mus­ter nicht nur für den „Ski­fah­rer-Fall“ des Karl Pfeif­drauf, son­dern für alle Ver­hal­tens­wei­sen von Dienst­neh­mern ver­wen­den, die gröb­lichst gegen infek­ti­ons­ri­si­ko­mi­ni­mie­ren­de, in Rechts­vor­schrif­ten gere­gel­te, Ver­hal­tens­an­ord­nun­gen ver­sto­ßen haben und bspw an Geburtstags‑, Sil­ves­ter- oder sons­ti­gen Pri­vat­par­tys ohne Abstand und MNS teil­ge­nom­men haben. 

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  1. Das ist alles schön und gut und muss im Streit­fall halt vom AG bewie­sen wer­den, dass sich der AN sorg­falts­wid­rig ver­hal­ten hat.

    Ich hat­te ein ähn­lich kniff­li­ge Frage:
    Eine Risi­ko­per­son ist man­gels Mög­lich­keit von Home­of­fice und sons­ti­gen Sicher­heits­vor­keh­run­gen im Betrieb vom Dienst frei­ge­stellt. Nach­dem die Per­son ohne­hin dienst­frei gestellt ist, pfeift sie auch auf alle Vor­sichts­maß­nah­men und ver­bringt den Urlaub wie geplant im Aus­land, wohl­wis­send, dass bei der Rück­rei­se nach Ö eine Selbst­iso­la­ti­on droht.
    Der AN denkt sich aber, ich bin ja als Risi­ko­per­son ohne­hin frei­ge­stellt und kann daher die 2 Wochen Selbst­iso­la­ti­on ohne Kon­se­quen­zen aus­sit­zen, habe dane­ben Urlaub gespart und das Ent­gelt wird mir auch fortgezahlt.

    Auch in dem Fall wäre ich geneigt, dem AN das Ent­gelt für die Zeit der Iso­la­ti­on auf Grund der Ein­rei­se­be­stim­mun­gen zu kürzen.

    Was mei­nen die Arbeits­rechts­exper­ten dazu?

    1. Hal­lo, Herr Franz P.

      1. Selbst­ver­ständ­lich ist Ihr Hin­weis kor­rekt, dass der Dienst­ge­ber das Dienst­neh­mer­ver­schul­den nach­zu­wei­sen hat. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit (und manch­mal unter zu Hil­fe­nah­me von Face­book, Insta­gramm uä) ist das gar nicht so schwer, Ver­stö­ße gegen die ein­fachs­ten Coro­na-Vor­sichts­maß­nah­men zu dokumentieren.

      2. Zu Ihrer Fra­ge: Bei dem von Ihnen geschil­der­ten Sach­ver­halt ist schon dis­kus­si­ons­wür­dig, wenn eine Risi­ko­grup­pen­per­son plötz­lich beim Kon­sum eines „Urlau­bes“ den Schutz sei­ner Gesund­heit aufs Spiel setzt. Ande­rer­seits sehe ich – ähn­lich wie bei der Kurz­ar­beit – die Tat­sa­che, dass der Dienst­neh­mer sei­ne „Nicht-Arbeits­zeit“ frei gestal­ten kann.

      Mein Rat an den Dienst­ge­ber ist: Ent­gelt­fort­zah­lung unter Rück­for­de­rungs­vor­be­halt der Refun­die­rung die­ser Zeit durch die ÖGK. Soll­te die ÖGK – nicht aus­ge­schlos­sen – auf­grund ent­spre­chend grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten die Ent­gelt­fort­zah­lung, die der Dienst­ge­ber wäh­rend der „Urlaubs­zeit“ nicht erstat­ten, wür­de ich den Dienst­neh­mer vor die Wahl stel­len: Ent­we­der Ent­gelt­rück­for­de­rung oder Urlaubsvereinbarung.
      Ich hof­fe, mei­ne Über­le­gun­gen hel­fen Ihnen weiter.

      Ich wün­sche einen erfolg­rei­chen Arbeits­tag, ein ange­neh­mes und erhol­sa­mes Wochenende. 

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

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