Dezember 14, 2020

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Auf­grund der COVID-19-Maß­nah­men ent­fal­len heu­er die meis­ten betrieb­li­chen Weih­nachts­fei­ern. Nun ste­hen nach dem Beschluss im Natio­nal­rat end­lich die Grund­sät­ze der bereits vor eini­gen Wochen ange­kün­dig­ten „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schein­re­ge­lung“ für 2020 fest.

Die vom Natio­nal­rat beschlos­se­nen Geset­zes­tex­te
im Ori­gi­nal-Wort­laut

§

§ 124b Z. 371 EStG: „Wird im Kalen­der­jahr 2020 der Frei­be­trag für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 nicht oder nicht zur Gän­ze aus­ge­schöpft, kann der Arbeit­ge­ber im Zeit­raum von 1. Novem­ber 2020 bis 31. Jän­ner 2021 Gut­schei­ne im Wert von bis zu 365 Euro an sei­ne Arbeit­neh­mer aus­ge­ben. Die­se Gut­schei­ne stel­len einen steu­er­frei­en geld­wer­ten Vor­teil aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 dar.“

§

§ 746 Abs. 3 ASVG: „Wird der vom Ent­gelt aus­ge­nom­me­ne Betrag für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen nach § 49 Abs. 3 Z. 17 im Kalen­der­jahr 2020 nicht oder nicht zur Gän­ze aus­ge­schöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. Novem­ber 2020 bis 31. Jän­ner 2021 der Emp­fang von Gut­schei­nen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.“

Die Rege­lung bedeu­tet kon­kret für die Praxis ….

… dass Dienst­ge­ber ihren Dienst­neh­mern zwi­schen 1. Novem­ber 2020 und 31. Jän­ner 2021 „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schei­ne“ im Wert von bis zu € 365,00 pro Kopf abga­ben­frei zuwen­den kön­nen, soweit der „Ver­an­stal­tungs­frei­be­trag“ für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr 2020 noch nicht zur Gän­ze aus­ge­schöpft wurde.

Die Gut­schei­ne müs­sen nach­weis­lich bis spä­tes­tens 31. Jän­ner 2021 an den Arbeit­neh­mer aus­ge­ge­ben wer­den, dh: Gut­schei­ne müs­sen spä­tes­tens am 31. Jän­ner 2021 zwecks Ver­sand an die Post über­ge­ben wer­den oder an einen Ver­tre­ter (z.B. Betriebs­rat) aus­ge­hän­digt werden.

Wesent­lich ist der Zeit­punkt, zu dem der Dienst­ge­ber die Gut­schei­ne abgibt und nicht, wann der Dienst­neh­mer die Gut­schei­ne erhält.

Die 7 Grund­sät­ze der „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schein­re­ge­lung“ 

1. Höhe der Abgabenfreiheit

Soll­te im Kalen­der­jahr 2020 eine Betriebs­ver­an­stal­tung statt­ge­fun­den haben (zB Ski­wo­che im Jän­ner 2020), und wur­de dabei der begüns­tig­te Ver­an­stal­tungs­frei­be­trag pro Kopf und Jahr von € 365,00 nicht oder nicht zur Gän­ze aus­ge­schöpft, dann steht der vol­le Wert des „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schei­ne“ in Höhe von bis zu € 365,00 pro Dienst­neh­mer unver­min­dert zu.

Es erfolgt kei­ne Gegen­ver­rech­nung.

Bei­spiel:

Betru­gen die Pro-Kopf-Kos­ten der Ski­wo­che im Jän­ner € 364,00 ð Die­se Kos­ten sind abga­ben­frei ð Da der Ver­an­stal­tungs­frei­be­trag pro Kopf und Jahr von € 365,00 nicht zur Gän­ze aus­ge­schöpft ist ð Dienst­ge­ber kann „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schei­ne“ in vol­ler Höhe von € 365,00 pro Dienst­neh­mer ver­tei­len.  

Hin­weis: Die­se über­ra­schen­de Aus­sa­ge, die dem Rege­lungs­sinn zwar wider­spricht, aber die Abrech­nungs­durch­füh­rung sehr ver­ein­facht, fin­den Sie im Fra­ge-Ant­wort-Pro­to­koll des BMF (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/faq-weihnachtsgutscheine.html).

Um bei spä­te­ren Lohn­ab­ga­ben­prü­fun­gen die­se groß­zü­gi­ge Sicht­wei­se doku­men­tie­ren zu kön­nen, emp­feh­le ich, von der Fra­ge 2 des Fra­ge-Ant­wort-Pro­to­kolls einen Screen­shot anzu­fer­ti­gen bzw in sonst nach­voll­zieh­ba­rer Wei­se abzuspeichern.

2. Lohn­ab­ga­ben­frei­heit

Der „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schein“ ist lohn­steu­er-, sozi­al­ver­si­che­rungs- und lohn­ne­ben­kos­ten­frei.

3. Lohn­pfän­dung

Die Bewer­tung von Sach­leis­tun­gen (zB von Gut­schei­nen) erfolgt gemäß § 292j Abs 4 Exe­ku­ti­ons­ord­nung nach dem steu­er­li­chen Wert, dh: ein lohn­steu­er­frei­er Gut­schein ist pfän­dungs­frei.

4. Wel­che Gut­schei­ne sind begüns­tigt und wo sind die­se einzulösen?

Gut­schei­ne kön­nen zB Wert­gut­schei­ne, Waren­gut­schei­ne, Geschenk­gut­schei­ne, Kauf­gut­schei­ne uä. umfassen.

Wei­ters fin­den Sie im Fra­ge-Ant­wort-Pro­to­koll des BMF die fol­gen­den Aus­sa­gen:

Wesent­lich ist, dass es sich um ein Recht des Kun­den han­delt, sich eine (vor­aus­be­zahl­te) Ware oder Dienst­leis­tung des Anbieters/Ausstellers aus­zu­su­chen, die dem im Gut­schein ange­ge­be­nen Wert entspricht.

Dar­un­ter fal­len sowohl Gut­schei­ne von Ein­zel­händ­lern als auch von Ver­bän­den von Ein­zel­händ­lern (zB Ein­kaufs­mün­zen, Gut­schei­ne von Einkaufszentren).

Idea­ler­wei­se wird sowohl beim Erwerb der Gut­schei­ne durch den Arbeit­ge­ber als auch bei der Ein­lö­sung die­ser, auf regio­na­le Unter­neh­men Bedacht genommen.

Gut­schei­ne, die in Bar­geld abge­gol­ten wer­den kön­nen, fal­len nicht unter die Steuerbefreiung.

5. Gut­schein­be­trä­ge € 365,00 + € 186,00 addierbar?

JA, der all­seits bekann­te, „alte“ Frei­be­trag für Sach­zu­wen­dun­gen bis zu € 186,00 jähr­lich kann zusätz­lich zum „Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schein“ gewährt werden.

Soll­te der Gut­schein aus indi­vi­du­el­len Grün­den gewährt wer­den (zB auf­grund bestan­de­ner Prü­fung, anläss­lich Haus­stands­grün­dung, weil Fami­li­en­zu­wachs ein­ge­trof­fen ist, weil eine spe­zi­el­le Leis­tung abge­gol­ten wer­den soll) ð Wert des Gut­schei­nes ist abga­ben­pflich­tig.

Bei­spiel für eine indi­vi­du­el­le, daher abga­ben­pflich­ti­ge Entlohnung

Sach­ver­halt

Ein grö­ße­rer Dienst­ge­ber­be­trieb (zB Schutz­mas­ken­her­stel­ler) beschließt, wegen des guten Geschäft­gan­ges eine Prä­mie von € 1.200,00 je Dienst­neh­mer auszuschütten.

Von die­ser Prä­mie sol­len € 700,00 auf das Kon­to über­wie­sen wer­den (Geld­prä­mie).

Der Rest im Bar­wert von € 500,00 soll den Dienst­neh­mer in Form von Sach­gutscheinen („Coro­na-Weih­nachts­feie­r­er­satz-Gut­schein“ in Höhe von € 350,00 und „klas­si­scher“ Weih­nachts­gut­schein in Höhe von € 150,00) durch den Betriebs­rat oder den unmit­tel­bar Vor­ge­setz­ten über­reicht bzw per Post zuge­sandt wer­den (kei­ne Feier).

o Fra­ge

Kann der Wert der bei­den Gut­schei­ne in Höhe von ins­ge­samt € 500,00 aus einer Prä­mi­en­zu­sa­ge her­aus­ge­schält und steu­er­frei abge­rech­net werden?

o Lösung

Es liegt eine ein­heit­li­che Prä­mi­en­zah­lung in Höhe von € 1.200,00 vor. Der Wert der übergebe­nen Waren­gut­schei­ne in Höhe von € 500,00 ist ein abga­ben­pflich­ti­ger Arbeits­lohn dar.

Die Ver­steue­rung erfolgt zur Gän­ze (kei­ne Abga­ben­be­frei­ung nach § 3 Abs 1 Z 14 EStG) nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG als sons­ti­ger Bezug.

6. Erfas­sung am Lohnkonto

Auf­grund der der­zei­ti­gen Fas­sung der Lohn­kon­ten­ver­ord­nung müs­sen die Gut­schein­wer­te (noch?) nicht auf dem Lohn­kon­to erfasst werden

7. Muss eine Betriebs­ver­an­stal­tung abge­hal­ten werden

Nein, dass eine beson­de­re Betriebs­fei­er abge­hal­ten wer­den muss, ist kei­ne Voraussetzung. 

Auch ohne eine beson­de­re Betriebs­fei­er wird eine Ver­tei­lung von Weih­nachts­ge­schen­ken als Betriebs­ver­an­stal­tung angesehen.

Es genügt daher bereits, wenn die Über­ga­be der Geschen­ke der eigent­li­che Anlass und Inhalt der Ver­an­stal­tung ist.

Das bedeu­tet, dass bspw. der pos­ta­li­sche Ver­sand oder die Über­ga­be an den Betriebs­rat eben­falls als Betriebs­ver­an­stal­tung anzu­se­hen sind.


Hin­wei­se

  1. Ein wesent­li­cher Teil des Inhal­tes die­ses News­let­ters baut auf die stets lesens­wer­ten Top-News des Vor­la­gen­por­tals auf.

  2. Das Vor­la­gen­por­tal ist ein MUST-HAVE-Por­tal für Per­so­na­lis­ten:
    www.vorlagenportal.at

  3. Es ist
    a) beson­ders bedie­nungs­freund­lich und
    b) ent­hält auch Kurz­er­läu­te­run­gen (geson­dert aus­druck­bar) zu jedem Text­mus­ter (über 1.200!).
    c) Die Text­mus­ter wer­den lau­fend aktua­li­siert (zB nach Geset­zes­än­de­run­gen oder auf­grund der Recht­spre­chung) und
    d) es gibt eine Such­funk­ti­on und eine Vor­la­gen­über­sicht.

    WIE wert­voll die­ses Tool für die Per­so­na­lis­ten ist, zeigt die Aus­zeich­nung des Vor­la­gen­por­tals durch das WIFI Wien mit dem LENA AWARD, der für Spit­zen­leis­tun­gen in der Erwach­se­nen­bil­dung ver­ge­ben wird (https://www.vorlagenportal.at/1‑platz-beim-lena-award-am-wifi-wien/)

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    a) ent­we­der des ARS-Per­so­nal­ver­rech­nungs-Jour­fi­xe mit Mag. Ernst Pat­ka als Vor-tra­gen­den oder
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    … schrei­ben Sie uns ein E‑Mail (office@patka-knowhow.at) und wir infor­mie­ren Sie über das spe­zi­el­le Neu­jahr-Will­kom­mens-Spe­zi­al­an­ge­bot des Vorlagenportals.
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