Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen entfallen heuer die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern. Nun stehen nach dem Beschluss im Nationalrat endlich die Grundsätze der bereits vor einigen Wochen angekündigten „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung“ für 2020 fest.
Die vom Nationalrat beschlossenen Gesetzestexte
im Original-Wortlaut
§
§ 124b Z. 371 EStG: „Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 dar.“
§
§ 746 Abs. 3 ASVG: „Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z. 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.“
Die Regelung bedeutet konkret für die Praxis ….
… dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern zwischen 1. November 2020 und 31. Jänner 2021 „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ im Wert von bis zu € 365,00 pro Kopf abgabenfrei zuwenden können, soweit der „Veranstaltungsfreibetrag“ für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Die Gutscheine müssen nachweislich bis spätestens 31. Jänner 2021 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dh: Gutscheine müssen spätestens am 31. Jänner 2021 zwecks Versand an die Post übergeben werden oder an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) ausgehändigt werden.
Wesentlich ist der Zeitpunkt, zu dem der Dienstgeber die Gutscheine abgibt und nicht, wann der Dienstnehmer die Gutscheine erhält.
Die 7 Grundsätze der „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung“
1. Höhe der Abgabenfreiheit
Sollte im Kalenderjahr 2020 eine Betriebsveranstaltung stattgefunden haben (zB Skiwoche im Jänner 2020), und wurde dabei der begünstigte Veranstaltungsfreibetrag pro Kopf und Jahr von € 365,00 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, dann steht der volle Wert des „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ in Höhe von bis zu € 365,00 pro Dienstnehmer unvermindert zu.
Es erfolgt keine Gegenverrechnung.
Beispiel:
Betrugen die Pro-Kopf-Kosten der Skiwoche im Jänner € 364,00 ð Diese Kosten sind abgabenfrei ð Da der Veranstaltungsfreibetrag pro Kopf und Jahr von € 365,00 nicht zur Gänze ausgeschöpft ist ð Dienstgeber kann „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ in voller Höhe von € 365,00 pro Dienstnehmer verteilen.
Hinweis: Diese überraschende Aussage, die dem Regelungssinn zwar widerspricht, aber die Abrechnungsdurchführung sehr vereinfacht, finden Sie im Frage-Antwort-Protokoll des BMF (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/faq-weihnachtsgutscheine.html).
Um bei späteren Lohnabgabenprüfungen diese großzügige Sichtweise dokumentieren zu können, empfehle ich, von der Frage 2 des Frage-Antwort-Protokolls einen Screenshot anzufertigen bzw in sonst nachvollziehbarer Weise abzuspeichern.
2. Lohnabgabenfreiheit
Der „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ ist lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
3. Lohnpfändung
Die Bewertung von Sachleistungen (zB von Gutscheinen) erfolgt gemäß § 292j Abs 4 Exekutionsordnung nach dem steuerlichen Wert, dh: ein lohnsteuerfreier Gutschein ist pfändungsfrei.
4. Welche Gutscheine sind begünstigt und wo sind diese einzulösen?
Gutscheine können zB Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine uä. umfassen.
Weiters finden Sie im Frage-Antwort-Protokoll des BMF die folgenden Aussagen:
Wesentlich ist, dass es sich um ein Recht des Kunden handelt, sich eine (vorausbezahlte) Ware oder Dienstleistung des Anbieters/Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren).
Idealerweise wird sowohl beim Erwerb der Gutscheine durch den Arbeitgeber als auch bei der Einlösung dieser, auf regionale Unternehmen Bedacht genommen.
Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
5. Gutscheinbeträge € 365,00 + € 186,00 addierbar?
JA, der allseits bekannte, „alte“ Freibetrag für Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich kann zusätzlich zum „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ gewährt werden.
Sollte der Gutschein aus individuellen Gründen gewährt werden (zB aufgrund bestandener Prüfung, anlässlich Hausstandsgründung, weil Familienzuwachs eingetroffen ist, weil eine spezielle Leistung abgegolten werden soll) ð Wert des Gutscheines ist abgabenpflichtig.
Beispiel für eine individuelle, daher abgabenpflichtige Entlohnung
Sachverhalt
Ein größerer Dienstgeberbetrieb (zB Schutzmaskenhersteller) beschließt, wegen des guten Geschäftganges eine Prämie von € 1.200,00 je Dienstnehmer auszuschütten.
Von dieser Prämie sollen € 700,00 auf das Konto überwiesen werden (Geldprämie).
Der Rest im Barwert von € 500,00 soll den Dienstnehmer in Form von Sachgutscheinen („Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ in Höhe von € 350,00 und „klassischer“ Weihnachtsgutschein in Höhe von € 150,00) durch den Betriebsrat oder den unmittelbar Vorgesetzten überreicht bzw per Post zugesandt werden (keine Feier).
o Frage
Kann der Wert der beiden Gutscheine in Höhe von insgesamt € 500,00 aus einer Prämienzusage herausgeschält und steuerfrei abgerechnet werden?
o Lösung
Es liegt eine einheitliche Prämienzahlung in Höhe von € 1.200,00 vor. Der Wert der übergebenen Warengutscheine in Höhe von € 500,00 ist ein abgabenpflichtiger Arbeitslohn dar.
Die Versteuerung erfolgt zur Gänze (keine Abgabenbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 14 EStG) nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG als sonstiger Bezug.
6. Erfassung am Lohnkonto
Aufgrund der derzeitigen Fassung der Lohnkontenverordnung müssen die Gutscheinwerte (noch?) nicht auf dem Lohnkonto erfasst werden
7. Muss eine Betriebsveranstaltung abgehalten werden
Nein, dass eine besondere Betriebsfeier abgehalten werden muss, ist keine Voraussetzung.
Auch ohne eine besondere Betriebsfeier wird eine Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen.
Es genügt daher bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
Das bedeutet, dass bspw. der postalische Versand oder die Übergabe an den Betriebsrat ebenfalls als Betriebsveranstaltung anzusehen sind.

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Weiß man schon, ob diese Regelung auch für 2021 angedacht ist?
Liebe Maria,
Sie haben das richtig erwartet, angekündigt wurde es bereits: https://orf.at/stories/3238424/