- Die Kurzarbeit III beginnt ab 1.10.2020
- In manchen Unternehmen endet die aktuelle Kurzarbeit vor dem 30. 9. 2020.
- Die Sozialpartner und das zuständige Ministerium haben bereits vereinbart, dass in diesen Fällen eine „unbürokratische Verlängerungsmöglichkeit/Lückenschluss“ ermöglicht wird. Die erforderlichen Musterformulare befinden sich gerade in Arbeit und werden zeitgerecht zur Verfügung stehen.
- Die Kurzarbeit III gilt für 6 Monate
- Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 % der bisherigen Normalarbeitszeit und kann über 6 Monate durchgerechnet werden.
- Die Höchstarbeitszeit liegt bei 80 % der Normalarbeitszeit ‒ auch hier beträgt der Durchrechnungszeitraum 6 Monate.
- Der Dienstnehmer erhält für tatsächlich geleistete Arbeitszeit (auch Überstunden) den vollen Lohn – es wird monatlich abgerechnet.
- Die Behaltepflicht nach Ablauf der Kurzarbeit beträgt unverändert 1 Monat.
- Die garantierten „Nettoersatzraten“ – das ist der Anteil am letzten Nettoeinkommen ‒ ist wie bei der KUA II: 80/85/90 Netto.
- Neu ist: Kollektivvertragliche-Lohnerhöhungen, oder individuelle Gehaltsvorrückungen sollen im neuen Modell berücksichtigt werden. Die technischen Details dazu müssen allerdings erst geklärt werden.
- Neu ist: Es besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft für die Dienstnehmer in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit (keine Weiterbildungspflicht!).
- Die Dienstnehmer müssen bereit sein, während der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu machen, wenn das vom Dienstgeber angeboten wird. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
Die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden (zB wenn Großauftrag einlangt) ➪ In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch der Dienstnehmer darauf, die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten fertigzustellen.