August 14, 2020

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Coro­na-Kurz­ar­beit: aktua­li­sier­ter Abrechnungsleitfaden

Mit 29. Juli 2020 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit, Fami­lie und Jugend den aus­führ­li­chen Abrech­nungs-Leit­fa­den zur COVID-19-Kurz­ar­beit gering­fü­gig abge­än­dert, und zwar

  • auf­grund der Rück­mel­dun­gen zur Erst­aus­ga­be (15. Juni 2020) und 
  • bei den Bei­spie­len wur­de die bereits mit 1. Jän­ner wirk­sa­me Steu­er­sen­kung (Ein­gangs­steu­er­satz wur­de von 25% auf 20% redu­ziert) berück­sich­tigt.

Ich erspa­re Ihnen das müh­sa­me Ver­glei­chen der bei­den Abrech­nungs-Leit­fä­den­ver­sio­nen und fas­se die Ände­run­gen der Leit­fa­den­ver­si­on 2.0 gegen­über der Vor­gän­ger­ver­si­on kom­pakt zusammen. 

Die Ände­run­gen bzw Klar­stel­lun­gen betref­fen die fol­gen­den 3 Abrech­nungs­the­men:

1. Wie­ner Dienst­ge­ber­ab­ga­be (S. 32)

Schon in der Erst­aus­ga­be des Leit­fa­dens stand, dass die Wie­ner Dienst­ge­ber­ab­ga­be auch wäh­rend der Coro­na-Kurz­ar­beit – unver­än­dert wie bis­her – zu ent­rich­ten und an die zustän­di­ge Magis­trats­ab­tei­lung abzu­füh­ren ist. . 

Beant­wor­tet wur­de in der Ver­si­on 2.0 die Fra­geWie ist im Fal­le einer unter­mo­na­ti­gen Ände­rung der Arbeits­zeit vorzugehen? 

Lösung: Es gel­ten die fol­gen­den 3 Grund­sät­ze:

  1. Es kommt wie gewohnt auf die tat­säch­lich geleis­te­te Arbeits­zeit pro Woche an.
  2. Die Arbeits­zeit, die durch ande­re Dienst­ver­hin­de­run­gen aus­fällt, ist zu berücksichtigen. 
  3. Kei­ne Durch­schnitts-Betrach­tung!

2. Alters­teil­zeit — Beson­der­hei­ten betref­fend der
Sozi­al­ver­si­che­rung (S. 35)

Wie die Dienst­neh­mer-Bei­trä­ge in der Sozi­al­ver­si­che­rung kon­kret zu ermit­teln sind, war in der Erst­aus­ga­be des Abrech­nung-Leit­fa­dens nicht ganz klar auf­ge­führt. Ohne dass inhalt­lich die Abrech­nung geän­dert wur­de, fin­den Sie in der Ver­si­on 2.0 eine „Schritt für Schritt“-Anleitung, wie die Dienst­neh­mer-Bei­trä­ge in der Sozi­al­ver­si­che­rung zu ermit­teln sind:

  • 1. Teil des Bei­trags­ab­zugs: Brut­to­ga­ran­tie + Lohn­aus­gleich (gleich hoch wie vor Kurz­ar­beit) x SV-Bei­trags­satz in vol­ler Höhe (zB 18,12%)

  • 2. Teil des Bei­trags­ab­zugs: Von der Betrags­dif­fe­renz zwi­schen SV- Bei­trags­grund­la­ge vor der Alters­teil­zeit und dem Brut­to­ent­gelt vor Kurz­ar­beit) ist dem Dienst­neh­mer 1% (für Arbei­ter­kam­mer­um­la­ge [0,5%] und Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trags [0,5%]) abzuziehen. 

Die ent­spre­chen­den Mus­ter­bei­spie­le blie­ben unver­än­dert.

3. Dienst­ver­hin­de­run­gen (S. 48) und
Ent­gelt­for­zah­lung (S. 61)

Bei den bezahl­ten Dienst­ver­hin­de­run­gen (Fei­er­ta­ge, Pfle­ge­frei­stel­lung, Urlaub, Krank­heit, Unfall etc) wur­de im Leit­fa­den 2.0 klar­ge­stellt, dass hin­sicht­lich der Ent­gelts­fort­zah­lung, die auf die geplan­ten Arbeits­stun­den ent­fällt, Fol­gen­des gilt: 

Die Ent­gelt­fort­zah­lung umfasst jenes Ent­gelt, das sonst auch für die Arbeits­leis­tung zu bezahl­ten gewe­sen wäre, dh das fort­zu­zah­len­de Ent­gelt rich­tet sich nach den „Lohn­aus­falls­prin­zip-Regeln“ ➪ hin­sicht­lich varia­bler Bezü­ge gilt – sofern der Kol­lek­tiv­ver­trag kei­ne beson­de­ren Regeln ent­hält ‒ der 13-Wochen-Schnitt.

Autorin: Kata­ri­na Leja

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