Corona-Kurzarbeit: aktualisierter Abrechnungsleitfaden
Mit 29. Juli 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend den ausführlichen Abrechnungs-Leitfaden zur COVID-19-Kurzarbeit geringfügig abgeändert, und zwar
- aufgrund der Rückmeldungen zur Erstausgabe (15. Juni 2020) und
- bei den Beispielen wurde die bereits mit 1. Jänner wirksame Steuersenkung (Eingangssteuersatz wurde von 25% auf 20% reduziert) berücksichtigt.
Ich erspare Ihnen das mühsame Vergleichen der beiden Abrechnungs-Leitfädenversionen und fasse die Änderungen der Leitfadenversion 2.0 gegenüber der Vorgängerversion kompakt zusammen.
Die Änderungen bzw Klarstellungen betreffen die folgenden 3 Abrechnungsthemen:
1. Wiener Dienstgeberabgabe (S. 32)
Schon in der Erstausgabe des Leitfadens stand, dass die Wiener Dienstgeberabgabe auch während der Corona-Kurzarbeit – unverändert wie bisher – zu entrichten und an die zuständige Magistratsabteilung abzuführen ist. .
Beantwortet wurde in der Version 2.0 die Frage: Wie ist im Falle einer untermonatigen Änderung der Arbeitszeit vorzugehen?
Lösung: Es gelten die folgenden 3 Grundsätze:
- Es kommt wie gewohnt auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit pro Woche an.
- Die Arbeitszeit, die durch andere Dienstverhinderungen ausfällt, ist zu berücksichtigen.
- Keine Durchschnitts-Betrachtung!
2. Altersteilzeit — Besonderheiten betreffend der
Sozialversicherung (S. 35)
Wie die Dienstnehmer-Beiträge in der Sozialversicherung konkret zu ermitteln sind, war in der Erstausgabe des Abrechnung-Leitfadens nicht ganz klar aufgeführt. Ohne dass inhaltlich die Abrechnung geändert wurde, finden Sie in der Version 2.0 eine „Schritt für Schritt“-Anleitung, wie die Dienstnehmer-Beiträge in der Sozialversicherung zu ermitteln sind:
- 1. Teil des Beitragsabzugs: Bruttogarantie + Lohnausgleich (gleich hoch wie vor Kurzarbeit) x SV-Beitragssatz in voller Höhe (zB 18,12%)
- 2. Teil des Beitragsabzugs: Von der Betragsdifferenz zwischen SV- Beitragsgrundlage vor der Altersteilzeit und dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) ist dem Dienstnehmer 1% (für Arbeiterkammerumlage [0,5%] und Wohnbauförderungsbeitrags [0,5%]) abzuziehen.
Die entsprechenden Musterbeispiele blieben unverändert.
3. Dienstverhinderungen (S. 48) und
Entgeltforzahlung (S. 61)
Bei den bezahlten Dienstverhinderungen (Feiertage, Pflegefreistellung, Urlaub, Krankheit, Unfall etc) wurde im Leitfaden 2.0 klargestellt, dass hinsichtlich der Entgeltsfortzahlung, die auf die geplanten Arbeitsstunden entfällt, Folgendes gilt:
Die Entgeltfortzahlung umfasst jenes Entgelt, das sonst auch für die Arbeitsleistung zu bezahlten gewesen wäre, dh das fortzuzahlende Entgelt richtet sich nach den „Lohnausfallsprinzip-Regeln“ ➪ hinsichtlich variabler Bezüge gilt – sofern der Kollektivvertrag keine besonderen Regeln enthält ‒ der 13-Wochen-Schnitt.
Autorin: Katarina Leja