Juli 15, 2020

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Nun ist sie also da: die end­gül­ti­ge Abrech­nung der Coro­na-Kurz­ar­beit. Ein mehr als 100 Sei­ten dicker Leit­fa­den ver­sucht zu erklä­ren, wie Sie nun rück­wir­kend die Kurz­ar­beit-Bezü­ge “rich­tig” abrech­nen sollen.

Wie zu erwar­ten war, erge­ben sich dabei vie­le kniff­li­ge Detail­fra­gen. Hier sind 3 Pra­xis-Fra­gen zur Abrech­nung der Coro­na-Kurz­ar­beit, wel­che häu­fig gestellt wer­den und die natür­lich im Web­i­nar Update Coro­na-Kurz­ar­beit — So geht Gehalts­ab­rech­nung nun rich­tig! beant­wor­tet wer­den.

Die Ant­wor­ten fin­den Sie am Ende die­ses Beitrags.

Fra­ge 1

Die Pro­vi­sio­nen wer­den monats­ver­scho­ben abge­rech­net (im Febru­ar erar­bei­te­te Pro­vi­si­ons­an­sprü­che wer­den im März aus­be­zahlt usw). 

A) Die KUA beginnt im April  Es wird im März das Refe­renz-Brut­to­ent­gelt (inkl Pro­vi­si­ons­schnitt aus den Mona­ten Jän­ner, Febru­ar und März) errech­net. Im KUA-Monat April wird daher nur der Min­dest­brut­to­ge­halt abgerechnet.

a) kor­rek­te Abrechnung

b) feh­ler­haf­te Abrechnung

B) Die Kurz­ar­beit endet im Juni. Für die Abrech­nung Juli sieht der Leit­fa­den vor, dass dann wie­der der „nor­ma­le“ Gehalt und die monats­ver­scho­be­ne Pro­vi­si­on Juni abzu­rech­nen sind.

a) stimmt

b) stimmt nicht

Fra­ge 2

Wäh­rend der Kurz­ar­beit tritt beim Dienst­neh­mer in KUA ein Bien­na­le­sprung ein.

A) Der Bien­na­le­sprung ist beim Min­dest­brut­to­ent­gelt

a) zu berück­sich­ti­gen, dh das Min­dest­brut­to­ent­gelt steigt nach dem Bien­na­le­sprung an

b) nicht zu berück­sich­ti­gen; das Min­dest­brut­to­ent­gelt bleibt unverändert

B) Nach Ein­tritt des Bien­na­le­sprungs erhält der Dienst­neh­mer sei­nen Urlaubs­zu­schuss. Der Bien­na­le­sprung ist bei der Berech­nung der Höhe des Urlaubs­zu­schus­ses

a) zu berücksichtigen

b) nicht zu berücksichtigen

C) Nach Ein­tritt des Bien­na­le­sprungs kon­su­miert der Dienst­neh­mer wäh­rend der KUA eine Woche Urlaub. Bei der Berech­nung des Urlaubs­ent­gelts ist der Bien­na­le­sprung

a) zu berücksichtigen

b) nicht zu berücksichtigen

Fra­ge 3

Ein Kun­den­dienst­tech­ni­ker macht wäh­rend der KUA eine 12-stün­di­ge Dienst­rei­se und hat laut Kol­lek­tiv­ver­trag Anspruch auf ein Tag­geld iHv EUR 42,50.

Der Dienst­neh­mer erhält …

a) die­ses Tag­geld zusätz­lich zum Min­dest­brut­to­ent­gelt ausbezahlt

b) die­ses Tag­geld nicht aus­be­zahlt, weil bereits im Min­dest­brut­to­ent­gelt „ent­hal­ten“

c) einen Teil des Tag­gel­des zusätz­lich zum Min­dest­brut­to­ent­gelt aus­be­zahlt und zwar ________________________ (wel­cher Teil?)


Ant­wor­ten auf die­se und vie­le wei­te­re Pra­xis-Fra­gen erhal­ten Sie im …

Web­i­nar: Update Coro­na-Kurz­ar­beit — 
So geht Gehalts­ab­rech­nung nun richtig!

Wann?

20. Juli 2020, 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Kei­ne Zeit?

Es gibt ein Nach­hör­ser­vice!

Kos­ten?

€ 190,00 zzgl. Umsatz­steu­er 

Feed­back zu die­sem Seminar: 

Ich war grad im Web­i­nar über die Abrech­nung der Kurz­ar­beit. Es war wie­der­um aus­ge­zeich­net, so wie alle Semi­na­re von ihm. Her­aus­ra­gend sind natür­lich die Ver­glei­che „Smoothie“ und vor allem das „Haus“. Der Inhalt der Prä­sen­ta­ti­on war dadurch total ver­ständ­lich und anschau­lich. Auch sei­ne Aus­sa­ge „Leh­nen Sie sich zurück, 80% für die Abrech­nung genü­gen“. Das bedeu­tet ganz ein­fach, dass die Lohn- und Gehalts­ab­rech­ner Feh­ler machen dür­fen. In die­ser Zeit läuft nichts zu 100%.“

Gün­ter Geu­ze
Lei­tung Per­so­nal — Pro­ku­ra 
11er Nah­rungs­mit­tel  GmbH 


Ant­wor­ten auf die 3 Fragen

Ant­wort auf Fra­ge 1

Die Pro­vi­sio­nen wer­den monats­ver­scho­ben abge­rech­net (im Febru­ar erar­bei­te­te Pro­vi­si­ons­an­sprü­che wer­den im März aus­be­zahlt usw). 

A) Die KUA beginnt im April  Es wird im März das Refe­renz-Brut­to­ent­gelt (inkl Pro­vi­si­ons­schnitt aus den Mona­ten Jän­ner, Febru­ar und März) errech­net. Im KUA-Monat April wird daher nur der Min­dest­brut­to­ge­halt abgerechnet.

b) feh­ler­haf­te Abrechnung

B) Die Kurz­ar­beit endet im Juni. Für die Abrech­nung Juli sieht der Leit­fa­den vor, dass dann wie­der der „nor­ma­le“ Gehalt und die monats­ver­scho­be­ne Pro­vi­si­on Juni abzu­rech­nen sind.

b) stimmt nicht

Ant­wort auf Fra­ge 2

Wäh­rend der Kurz­ar­beit tritt beim Dienst­neh­mer in KUA ein Bien­na­le­sprung ein.

A) Der Bien­na­le­sprung ist beim Min­dest­brut­to­ent­gelt

b) nicht zu berück­sich­ti­gen; das Min­dest­brut­to­ent­gelt bleibt unverändert

B) Nach Ein­tritt des Bien­na­le­sprungs erhält der Dienst­neh­mer sei­nen Urlaubs­zu­schuss. Der Bien­na­le­sprung ist bei der Berech­nung der Höhe des Urlaubs­zu­schus­ses

a) zu berücksichtigen

C) Nach Ein­tritt des Bien­na­le­sprungs kon­su­miert der Dienst­neh­mer wäh­rend der KUA eine Woche Urlaub. Bei der Berech­nung des Urlaubs­ent­gelts ist der Bien­na­le­sprung

b) nicht zu berücksichtigen

Ant­wort auf Fra­ge 3

Ein Kun­den­dienst­tech­ni­ker macht wäh­rend der KUA eine 12-stün­di­ge Dienst­rei­se und hat laut Kol­lek­tiv­ver­trag Anspruch auf ein Tag­geld iHv EUR 42,50.

Der Dienst­neh­mer erhält …

c) einen Teil des Tag­gel­des zusätz­lich zum Min­dest­brut­to­ent­gelt aus­be­zahlt und zwar den sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­en Teil

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