Oktober 13, 2017

2 Kommentare

Ent­schei­den Sie: berech­tig­te Ent­las­sung: Ja oder Nein?

Fall 1: Teil­nah­me an Fuß­ball­tur­nier wäh­rend des Krankenstandes

Ein Dienst­neh­mer wur­de vom Arzt krank­ge­schrie­ben und zwar auf­grund einer Schlaf­stö­rung, einem reak­ti­ven Erschöp­fungs­zu­stand und Dys­thy­mie (= lang­an­hal­ten­de depres­si­ve Ver­stim­mung). Der Dienst­ge­ber erfuhr von Arbeits­kol­le­gen des kran­ken Dienst­neh­mers, dass die­ser wäh­rend sei­nes Kran­ken­stan­des an einem Hal­len­fuß­ball­tur­nier in Vöck­la­bruck teil­ge­nom­men hat. Der Dienst­ge­ber rief den kran­ken Dienst­neh­mer an, um die Sach­la­ge (Fuß­ball­spie­len im Kran­ken­stand????) abzu­klä­ren, erreich­te die­sen aber nicht.

Dar­auf­hin wur­de der Dienst­neh­mer ‒ da eine Ent­las­sung unver­züg­lich aus­zu­spre­chen ist ‒ vom Dienst­ge­ber entlassen.

Nun mel­de­te sich der Dienst­neh­mer beim Dienst­ge­ber und infor­mier­te die­sen, dass

  1. die Teil­nah­me am Fuß­ball­tur­nier mit sei­nem Haus­arzt abge­stimmt war,

  2. die­se Teil­nah­me vom Arzt als für die Gesund­heit för­der­lich beur­teilt wur­de und

  3. hät­te der Haus­arzt ihm mit­ge­teilt, dass er an dem Tur­nier nicht teil­neh­men dür­fe, weil dies für sei­ne Krank­heit schäd­lich sei, hät­te er nicht gespielt.

Nach­dem der Dienst­ge­ber fürch­ten muss­te, dass mit die­sen Fest­stel­lun­gen die Berech­ti­gung, den Dienst­neh­mer zu ent­las­sen, sich auf­löst wie ein Schnee­mann in der Mit­tags­son­ne, ver­sucht er, dem Dienst­neh­mer ein Mit­ver­schul­den „umzu­hän­gen“ mit dem Argu­ment

Hät­te der Dienst­ge­ber gewusst, dass der Dienst­neh­mer die Teil­nah­me am Fuß­ball­tur­nier mit sei­nem Haus­arzt abge­stimmt hat­te, wäre die Ent­las­sung nicht aus­ge­spro­chen wor­den. Da der Dienst­neh­mer kei­ne Kon­takt­auf­nah­me mit dem Dienst­ge­ber zuge­las­sen hat, ist er an einer allen­falls unbe­rech­tig­ten Ent­las­sung mitschuld.

Wie urtei­len Sie hinsichtlich:

  1. Ist die Ent­las­sung berech­tigt?
  2. Wenn nein, hat der Dienst­neh­mer ein Mit­ver­schul­den zu ver­ant­wor­ten?

Fall 2: Krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­me­rin arbei­tet außer­halb der Aus­geh­zei­ten im Geschäft der kürz­lich ver­stor­be­nen Mutter

Auf­grund einer aku­ten Belas­tungs­re­ak­ti­on, aus­ge­löst durch den plötz­li­chen Tod ihrer Mut­ter, befand sich die Dienst­neh­me­rin (= Büro­an­ge­stell­te einer Fahr­schu­le) seit 16. 6. 2015 im Kran­ken­stand, den sie auch ord­nungs­ge­mäß meldete.

Die Aus­geh­zeit wur­de von 14 bis 16 Uhr fest­ge­legt, Bett­ru­he wur­de kei­ne ver­ord­net.

Die krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­me­rin wur­de frist­los ent­las­sen, nach­dem sie am 1. 7. 2015 ‒ wäh­rend des Kran­ken­stan­des ‒ zufäl­lig von ihrem Dienst­ge­ber dabei gese­hen wur­de, wie sie um ca 11 Uhr ein Klei­der­mo­den­ge­schäft auf­sperr­te, das Licht ein­schal­te­te und mit einer Stan­ge die Jalou­sien herauszog.

Urtei­len Sie: 

Wur­de die – außer­halb der Aus­geh­zei­ten – in einem Klei­der­mo­den­ge­schäft täti­ge, krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­me­rin berech­tigt entlassen?


Fall 3: Medi­zin­tech­ni­ker nahm die gebrauch­te Fest­plat­te eines Kun­den unbe­fugt mit

Der Dienst­neh­mer (= Medi­zin­tech­ni­ker) war seit 2. 5. 1989 bei einer Fir­ma ange­stellt, die für den tech­ni­schen Betrieb im All­ge­mei­nen Kran­ken­haus (AKH) der Stadt Wien ver­ant­wort­lich ist. Sei­ne Auf­ga­be war es, die medi­zi­ni­schen Gerä­te auf ihre ein­wand­freie Funk­ti­ons­tüch­tig­keit zu prü­fen. Er hat­te für das AKH einen Gene­ral­schlüs­sel für alle Räu­me, in denen sich tech­ni­sche Gerä­te befan­den. Am 24. 5. 2015 nahm er wäh­rend sei­nes Diens­tes gegen 5.45 Uhr aus einem Raum der kar­dio­lo­gi­schen Sta­ti­on unbe­fug­ter­wei­se eine 1 TB gro­ße Com­pu­ter-Fest­plat­te an sich. Zu die­sem Zeit­punkt wuss­te er nicht, ob die Fest­plat­te funk­ti­ons­fä­hig war oder nicht. Er ver­mu­te­te, dass die Fest­plat­te noch ver­wen­dungs­fä­hig war. Erst nach­dem er die­se tech­nisch über­prüf­te, stell­te er deren Unbrauch­bar­keit fest und warf sie weg.

Der Vor­fall wur­de von einer Über­wa­chungs­ka­me­ra auf­ge­zeich­net. Die­se war ange­bracht wor­den, weil es zuvor immer wie­der zu ver­däch­ti­gen Vor­fäl­len und zu Dieb­stahls­vor­wür­fen gekom­men war. Nach­dem der Dienst­neh­mer auf­grund der Video­auf­zeich­nung iden­ti­f­ziert wor­den war, wur­de er frist­los ent­las­sen.

Ein gegen ihn wegen § 127 StGB ein­ge­lei­te­tes Straf­ver­fah­ren wur­de wegen Gering­fü­gig­keit ein­ge­stellt. Sei­ne Ent­las­sung sei unge­recht­fer­tigt gewe­sen ‒ so der Dienst­neh­mer ‒ weil

  • auf­grund der Wert­lo­sig­keit der Fest­plat­te nicht von einem Berei­che­rungs­vor­satz oder Dieb­stahl aus­ge­gan­gen wer­den kann, außerdem
  • ver­wies er auf sei­ne Schuld­ein­sicht und
  • auf sei­ne jah­re­lan­ge tadel­lo­se Tätigkeit.

Urtei­len Sie: 

War die Ent­las­sung gerechtfertigt?

Die Lösun­gen

Fall 1: Teil­nah­me an Fuß­ball­tur­nier wäh­rend des Krankenstandes

OLG Linz 19. 7. 2017, 12 Ra 40/17i

  • Es liegt kei­ne berech­tig­te Ent­las­sung vor, weil
  • die Teil­nah­me am Fuß­ball­tur­nier vom Haus­arzt des Dienst­neh­mers nicht nur erlaubt, son­dern sogar befür­wor­tet wor­den war und
  • der Dienst­neh­mer auf die Ein­schät­zung sei­nes Arz­tes ver­trau­en durfte.

Daher ist der Ent­las­sungs­grund der beharr­li­chen Pfli­licht­ver­let­zung (= der in die­sem Fall maß­geb­li­che Ent­las­sungs­grund für Arbei­ter) gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO nicht erfüllt.

Eine beharr­li­che Pflicht­ver­let­zung setzt Ver­schul­den vor­aus, das im kon­kre­ten Fall nicht vorlag.

  • Die Mit­ver­schul­dens­re­gel des § 1162 c ABGB ist grund­sätz­lich nur bei berech­tig­ter vor­zei­ti­ger Auf­lö­sung anwend­bar – die­se lag im kon­kre­ten Fall aber nicht vor (sie­he die vor­an­ge­gan­ge­ne Begründung).

Soweit ganz ver­ein­zelt bei unge­recht­fer­tig­ter vor­zei­ti­ger Auflösung die Mit­ver­schul­dens­re­gel ange­wen­det wer­den kann, muss ein zusätz­li­ches für den vor­zei­ti­gen Been­di­gungs­aus­spruch ursäch­li­ches schuld­haf­tes Ver­hal­ten ‒ in kon­kre­ten Fall des Dienst­neh­mers ‒ vor­lie­gen (vgl OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 41/02s).

Erweckt das Ver­hal­ten des Dienst­neh­mers objek­tiv den Anschein, es sei pflicht­wid­rig (zB gene­sungs­schäd­li­ches Ver­hal­ten im

Kran­ken­stand), dann hat der Dienst­neh­mer die Ver­pflich­tung, den Dienst­ge­ber dar­über auf­zu­klä­ren, dass kein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten vor­liegt – ABER die­se Verpflich­tung gilt nur dann, wenn dem Dienst­neh­mer bekannt ist, dass der Dienst­ge­ber von dem schein­bar pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­ten Kennt­nis hat.

In fol­gen­den Fäl­len hät­te der Dienst­neh­mer den Dienst­ge­ber aufklä­ren müs­sen (= Aufklä­rungspflicht ⇒ Hin­weis, dass die Teil­nah­me am Fuß­ball­tur­nier vom Haus­arzt befür­wor­tet wird):

  • Der kran­ke, fuß­ball­spie­len­de Dienst­neh­mer traf beim Tur­nier sei­ne Arbeits­kol­le­gen ⇒ Der krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­mer muss­te daher davon aus­ge­hen, dass der Dienst­ge­ber von die­sem schein­bar pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­ten erfährt.
  • Der kran­ke, fuß­ball­spie­len­de Dienst­neh­mer sah beim Tur­nier sei­ne Arbeits­kol­le­gen und merk­te, dass auch die­se ihn gese­hen haben ⇒ Der krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­mer muss­te daher davon aus­ge­hen, dass der Dienst­ge­ber von die­sem schein­bar pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­ten erfährt.
  • Der kran­ke, fuß­ball­spie­len­de Dienst­neh­mer sah beim Tur­nier sei­ne Arbeits­kol­le­gen und merk­te, dass auch die­se ihn gese­hen haben ⇒ Der krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­mer muss­te daher davon aus­ge­hen, dass der Dienst­ge­ber von die­sem schein­bar pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­ten erfährt.

Im kon­kre­ten Fall bestand sei­tens des kran­ken Dienst­neh­mers aber kei­ne Dienst­ge­ber-Aufklä­rungspflicht, weil kei­ne der 3 zuvor genann­ten Fäl­le vor­ge­le­gen haben.

Dem Dienst­neh­mer war somit nicht bekannt ist, dass der Dienst­ge­ber von sei­nem objek­tiv den Anschein der Pflicht­wid­rig­keit erwe­cken­den Ver­hal­ten weiß oder erfah­ren wird, und des­halb bestand auch kei­ne Dienstgeber-Aufklärungspflicht.

Dar­aus folgt: Den Dienst­neh­mer traf kein Mit­ver­schul­den an sei­ner unge­recht­fer­tig­ten Entlassung.


Fall 2: Krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­me­rin arbei­tet außer­halb der Aus­geh­zei­ten im Geschäft der kürz­lich ver­stor­be­nen Mutter

OLG Wien 22. 6. 2017, 9 Ra 33/17i

Was der Dienst­ge­ber zum Zeit­punkt der Ent­las­sung nicht wuss­te, war:

  • Das Beklei­dungs­ge­schäft, in dem sich die kran­ke Dienst­neh­me­rin wäh­rend ihres Kran­ken­stan­des an meh­re­ren Tagen, so auch am 1. 7. 2015, für meist rund 2 Stun­den auf­hielt, befand sich im Fami­li­en­be­sitz und wur­de bis zu deren Tod von ihrer Mut­ter betrie­ben.
  • Die krank­ge­schrie­be­ne Dienst­neh­me­rin half im Geschäft ihrem Vater, den sie nicht allei­ne las­sen wollte.
  • Wei­ters nahm sie Kon­do­lenz­be­kun­dun­gen ent­ge­gen und
  • such­te Unter­la­gen für das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren.

Nach Ansicht des OLG Wien war – auf­grund der beson­de­ren Umstän­de – die Unzu­mut­bar­keit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung nicht gege­ben ⇒ die Ent­las­sung war unbe­rech­tigt

Begrün­dun­gen:

  1. Die Zeit, die die Dienst­neh­me­rin im Geschäft der ver­stor­be­nen Mut­ter in Anwe­sen­heit des Vaters ver­bracht hat, hat den gegen­ständ­li­chen Kran­ken­stand nicht verlängert.
  2. Es konn­te auch nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die Dienst­neh­me­rin ein Ver­hal­ten gesetzt hat, das geeig­net war, ihren Krank­heits­ver­lauf nega­tiv zu beein­flus­sen und/oder den Hei­lungs­ver­lauf zu gefährden.
  3. Viel­mehr war anzu­neh­men, dass die Dienst­neh­me­rin, wenn sie zu Hau­se geblie­ben wäre und den Vater allein gelas­sen hät­te, mehr in Sor­ge gewe­sen wäre, sodass die­se wei­te­ren Stres­so­ren den Krank­heits­ver­lauf ver­schlech­tert hätten.

Fall 3: Medi­zin­tech­ni­ker nahm die gebrauch­te Fest­plat­te eine Kun­den unbe­fugt mit

OLG Wien 27. 7. 2017, 8 Ra 119/16b, 8 Ra 120/16z

Nach Ansicht des OLG Wien war – auf­grund der beson­de­ren Umstän­de – die Unzu­mut­bar­keit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung nicht gege­ben ⇒ die Ent­las­sung war unbe­rech­tigt

  1. Ob die Weg­nah­me einer gebrauch­ten Fest­plat­te, die sich in der Fol­ge als funk­ti­ons­un­taug­lich her­aus­stell­te den Tat­be­stand des Dieb­stahls nach 127 StGB erfüllt, ist im vor­lie­gen­den Fall nicht ent­schei­dend.
  2. Maß­geb­lich ist, dass der Dienst­neh­mer eine beson­de­re Ver­trau­ens­stel­lung inne­hat­te, die es ihm erlaub­te, sich mit­tels Gene­ral­schlüs­sels des Kun­den des Dienst­ge­bers außer­halb der Betriebs­zei­ten Zutritt zu sämt­li­chen Räum­lich­kei­ten des AKH-Wien und den dort vor­han­de­nen tech­ni­schen Gerä­ten zu verschaffen.
  3. Die Inter­es­sen des Dienst­ge­bers sind erheb­lich gefähr­det. Nicht durch den (gerin­gen) Wert der Fest­plat­te, die er unbe­fugt sich aneig­ne­te, son­dern weil der Dienst­neh­mer mit sei­ner Tat die Geschäfts­be­zie­hung zum Kun­den aufs Spiel setz­te, indem er sei­ne beson­de­ren Ver­trau­ens­stel­lung aus­nütz­te und heim­lich eine im Eigen­tum des Kun­den ste­hen­de Sache entwendete.
  4. Hin­zu kommt, dass es sich um einen Daten­trä­ger han­del­te, und jeder­mann klar sein muss, dass ein sol­cher schon aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den nicht in unbe­fug­te Hän­de gelan­gen darf.

Bei die­ser Sach­la­ge liegt der Ent­las­sungs­grund der Ver­trau­en­s­un­wür­dig­keit des § 27 Z 1 AngG vor.

  • Im Per­so­nal­recht ist immer was zu tun! Nut­zen Sie die etwas ruhi­ge­re Pha­se, um die Rich­tig­keit Ihrer Per­so­nal­ver­rech­nung und Per­so­nal­ver­rech­nungs­pro­zes­se zu über­prü­fen und teu­re Nach­for­de­run­gen bei der nächs­ten Lohn­ab­ga­ben­prü­fung zu vermeiden.
  • Hin­weis
    An einem Arbeits­platz, an dem auch sen­si­ble Datenver­ar­bei­tet wer­den, hat der Eltern­teil zusätz­lich dafür zu sor­gen, dass das Kind kei­ne die­ser sen­si­blen Daten „aus­plau­dert“. Das Daten­schutz­ge­setz und all­fäl­li­ge ver­trag­li­che Geheim­hal­tungs­pflich­ten sind strikt zu beachten.
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  1. Lie­bes Patka-Team!

    Herz­li­chen Dank für die­sen inter­es­san­ten Bei­trag, wobei die Ent­schei­dun­gen mE teil­wei­se sehr skur­ril sind. 

    Auf einen “kos­me­ti­schen” Feh­ler möch­te ich Sie noch hin­wei­sen: Bei Fall 3 wur­de wohl aus Ver­se­hen die Über­schrift von Fall 2 noch­mals verwendet 🙂

    Ich freue mich über wei­te­re span­nen­de Blog­bei­trä­ge und verbleibe,

    mit freund­li­chen Grüßen

    1. Lie­be Frau Winterauer,
      vie­len Dank für das auf­merk­sa­me Lesen und den Hin­weis. Den kos­me­ti­schen Feh­ler haben wir soeben behoben.
      Mit lie­ben Grüßen
      Tina Dangl

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