April 12, 2018

23 Kommentare

Wird die Gering­fü­gig­keits­gren­ze nicht strengs­tens ein­ge­hal­ten, dro­hen enor­me Arbeitslosengeldrückzahlungen

Sach­ver­halt

Karl Pech ist arbeits­los und bekommt vom Arbeits­markt­ser­vice (AMS) Arbeits­lo­sen­geld aus­be­zahlt. Dane­ben ist er bei der Fir­ma Den­knix GmbH seit 1. Novem­ber 2017 gering­fü­gig beschäf­tigt. Sein Monats­brut­to­be­zug (14x) beträgt EUR 400,00.

Im Jän­ner 2018 bezahlt die Den­knix GmbH Karl Pech eine Ein­mal­prä­mie (Prä­mie ohne Wie­der­ho­lungs­cha­rak­ter) in Höhe von EUR 500,00.

Im Juli 2018 muss Karl Pech für einen erkrank­ten Kol­le­gen ein­sprin­gen und kommt auf­grund aus­be­zahl­ter „Juli-Mehr­stun­den“ wie­der über die Gering­fü­gig­keits­gren­ze.

Das gering­fü­gi­ge Dienst­ver­hält­nis endet am 31. Okto­ber 2018.

Das gibt Ärger mit dem AMS.

Nun will Karl Pech von Ihnen wis­sen, für wel­chem Zeit­raum das AMS das Arbeits­lo­sen­geld rück­for­dern wird. Was wer­den Sie ihm antworten?

Lösung

VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048

Das AMS for­dert von Karl Pech – auf­grund der Rechts­la­ge zu Recht (!) ‒ das Arbeits­lo­sen­geld zurück

  1. nicht nur für die Mona­te Jän­ner 2018 und Juli 2018, in denen der Zuver­dienst höher war als die Gering­fü­gig­keits­gren­ze, sondern
  2. für den gesam­ten Zeit­raum von Jän­ner bis Okto­ber (= Dienstvertragsende).

Karl Pech war auf­grund der bestehen­den Rechts­la­ge in die­ser Zeit nicht arbeits­los!

12 Abs 3 lit h Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz ist der Übeltäter

Der in der Pra­xis ger­ne kaum beach­te­te „Übel­tä­ter“ ist § 12 Abs 3 lit h Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz, in dem gere­gelt wird, wann bspw ein Dienst­neh­mer nicht arbeits­los ist und daher kei­nen Anspruch auf ein Arbeits­lo­sen­geld hat.

Die­se Bestim­mung lau­tet (Her­vor­he­bun­gen durch den Autor):

(3) Als arbeits­los im Sin­ne der Abs. 1 und 2 gilt ins­be­son­de­re nicht:

      

  1. wer beim sel­ben Dienst­ge­ber eine Beschäf­ti­gung auf­nimmt, deren Ent­gelt die im § 5 Abs. 2 ASVG ange­führ­ten Beträ­ge nicht über­steigt [heißt: nur gering­fü­gig beschäf­tigt ist; Anmer­kung Ver­fas­ser], es sei denn, daß zwi­schen der vor­her­ge­hen­den Beschäf­ti­gung und der neu­en gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung ein Zeit­raum von min­des­tens einem Monat gele­gen

In Klar­deutsch über­setzt sind hin­sicht­lich Arbeits­lo­sig­keit 3 Fäl­le zu unterscheiden:

1

Fall 1: Voll­ver­si­cher­ter Dienst­neh­mer ist nicht arbeits­los ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ist ein Dienst­neh­mer bei sei­nem Dienst­ge­ber voll­ver­si­chert beschäf­tigt, dh sein Monats­ent­gelt ist höher als die Gering­fü­gig­keits­gren­ze, liegt wäh­rend die­ser Zeit (voll­ver­si­cher­te Beschäf­ti­gung) kei­ne Arbeits­lo­sig­keit vor ⇒ kein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld

2

Fall 2 : Dienst­neh­mer been­det voll­ver­si­cher­te Tätig­keit und ist unmit­tel­bar anschlie­ßend beim sel­ben Dienst­ge­ber nur mehr gering­fü­gig tätig ⇒ Dienst­neh­mer ist nicht arbeits­los ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

Been­det ein Dienst­neh­mer sei­ne voll­ver­si­cher­te Tätig­keit und ist er unmit­tel­bar anschlie­ßend nur mehr gering­fü­gig beim sel­ben Dienst­ge­ber beschäf­tigt, liegt wäh­rend der voll­ver­si­cher­ten und der naht­los anschlie­ßen­den gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung kei­ne Arbeits­lo­sig­keit vor ⇒ kein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld

3

Fall 3Ž: Dienst­neh­mer been­det  voll­ver­si­cher­te Tätig­keit und unter­bricht sei­ne Tätig­keit bei sei­nem Dienst­ge­ber für min­des­tens 1 Monat ⇒ Danach ist er beim sel­ben Dienst­ge­ber nur mehr gering­fü­gig tätig ⇒ Dienst­neh­mer ist arbeits­los
⇒ Er hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Been­det Dienst­neh­mer sei­ne voll­ver­si­cher­te Tätig­keit und unter­bricht er sei­ne Tätig­keit bei sei­nem Dienst­ge­ber für min­des­tens 1 Monat (dh der Dienst­neh­mer ist in die­sem Monat nicht für den Dienst­ge­ber tätig [Abmel­dung!]), dann kann der Dienst­neh­mer anschlie­ßend beim sel­ben Dienst­ge­ber gering­fü­gig beschäf­tigt wer­den und gilt den­noch als arbeits­los. Somit hat der Dienst­neh­mer Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld.

Die bei­den wich­ti­gen Kern­aus­sa­gen für die Pra­xis lauten:

  • Nimmt der Dienst­neh­mer eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung beim sel­benArbeit­ge­ber inner­halb eines Monats ab dem Ende der voll­ver­si­cher­tenBeschäf­ti­gung auf, ist der Dienst­neh­mer trotz gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung nicht arbeits­los ⇒ kein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld
  • Unter­bricht der Dienst­neh­mer nach dem Ende sei­ner voll­ver­si­cher­ten Tätig­keit sein Dienst­ver­hält­nis beim Dienst­ge­ber (dh der Dienst­neh­mer ist in die­sem Monat nicht für den Dienst­ge­ber tätig [Abmel­dung!]) und ist er erst nach der „1 Monats-Unter­bre­chung“ beim sel­ben Dienst­ge­ber gering­fü­gig beschäf­tigt, dann gilt er als arbeits­los und hat Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld

Resü­mee für den obi­gen Sachverhalt

Nach den Voll­ver­si­che­rungs­mo­na­ten Jän­ner 2018 und Juli 2018 wur­de kei­ne „1 Monats-Unter­bre­chung“ ein­ge­hal­ten, son­dern der Dienst­neh­mer ist unmit­tel­bar anschlie­ßend gering­fü­gig beim sel­ben Dienst­ge­ber beschäf­tigt ⇒ Es liegt Fall 2 vor ⇒ Der Dienst­neh­mer gilt somit ab Jän­ner 2018 (bis Ende Dienst­ver­hält­nis) nicht mehr als arbeits­los gemäß Arbeits­lo­sen­ge­setz.


Die „GPLA-Wahn­sinns­fal­le“

  • 1
    Stellt die GPLA fest, dass ein gering­fü­gig beschäf­tig­ter Arbeits­lo­ser auch nur in einem Monat wäh­rend des Prüf­zeit­rau­mes voll­ver­si­chert ist, weil das Ent­gelt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­stieg, dann ist der Dienst­neh­mer ab dem Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat nicht mehr arbeits­los, da in der Regel kei­ne „1 Monats-Unter­bre­chung“ zwi­schen Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat und anschlie­ßen­der gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung ein­ge­hal­ten wurde
  • 2
    Kon­se­quenzAlle ab dem Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat wäh­rend der Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses erhal­te­nen Arbeits­lo­sen­be­zü­ge sind zurück­zu­zah­len.
  • 3
    In all die­sen Fäl­len hält in der Pra­xis nahe­zu nie­mand, weder der Arbeits­lo­se noch sein Dienst­ge­ber die not­wen­di­ge „1 Monats-Unter­bre­chung“ im Anschluss an das Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat ein (dh der Dienst­neh­mer darf in die­sem Monat nicht für den Dienst­ge­ber tätig sein [Abmel­dung!])  Wur­de die not­wen­di­ge „1 Monats-Unter­bre­chung“ nicht ein­ge­hal­ten, dann ist der Dienst­neh­mer nicht mehr arbeits­los gemäß Arbeits­lo­sen­ge­setz und er hat alle ab dem Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat wäh­rend der Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses erhal­te­nen Arbeits­lo­sen­be­zü­ge zurück­zu­zah­len.
  • Weil kei­ne ord­nungs­ge­mä­ßen Rei­se­kos­ten­auf­zeich­nun­gen vor­lie­gen, wer­den Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen (zB Km-Geld, Tag­geld etc) abga­ben­pflich­tig.
  • Sie wis­sen, wie Sie das Wis­sen in der Pra­xis anwen­den (mit zahl­rei­chen Check­lis­ten, For­mu­lie­rungs­bei­pie­len, usw)
  • Sie kön­nen die Details zu den Neue­run­gen jeder­zeit im umfang­rei­chen Nach­schla­ge­werk nachlesen
  • 4
    In all die­sen Fäl­len hält in der Pra­xis nahe­zu nie­mand, weder der Arbeits­lo­se noch sein Dienst­ge­ber die not­wen­di­ge „1 Monats-Unter­bre­chung“ im Anschluss an das Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat ein (dh der Dienst­neh­mer darf in die­sem Monat nicht für den Dienst­ge­ber tätig sein [Abmel­dung!])  Wur­de die not­wen­di­ge „1 Monats-Unter­bre­chung“ nicht ein­ge­hal­ten, dann ist der Dienst­neh­mer nicht mehr arbeits­los gemäß Arbeits­lo­sen­ge­setz und er hat alle ab dem Voll­ver­si­che­rungs­mo­nat wäh­rend der Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses erhal­te­nen Arbeits­lo­sen­be­zü­ge zurück­zu­zah­len.
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  1. Gilt das auch, wenn ich den Dienst­ge­ber wechs­le? d.h., wenn ich in einem Monat (März) ein voll gfg. Dienst­ver­hält­nis habe, dazu einen Pro­be­tag (gfg.) bei einem ande­ren DG und damit die gfg. Gren­ze über­schrei­te? Bei dem einen DG (März)das Arbeits­ver­hält­nis been­det wur­de und ab April beim ande­ren DG gfg. beschäf­tigt bin? Ich wür­de mich über eine (gra­tis) Ant­wort freu­en. LG

    1. Die Ant­wort lässt sich direkt aus dem Gesetz herauslesen:
      § 12 Abs 3 Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz regelt Folgendes:
      “Als arbeits­los im Sin­ne der Abs. 1 und 2 gilt ins­be­son­de­re nicht:
      […]
      h) wer beim sel­ben Dienst­ge­ber eine Beschäf­ti­gung auf­nimmt, deren Ent­gelt die im § 5 Abs. 2 ASVG ange­führ­ten Beträ­ge nicht über­steigt, es sei denn, daß zwi­schen der vor­her­ge­hen­den Beschäf­ti­gung und der neu­en gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung ein Zeit­raum von min­des­tens einem Monat gele­gen ist.”

      Das Gesetz regelt also aus­drück­lich, dass das nur für die Beschäf­ti­gung beim SEL­BEN Dienst­ge­ber gilt. 

      Mit lie­ben Grüßen
      Tina Dangl

    2. Ich habe mei­nen im Mut­ter­schutz gesam­mel­ten Urlaub ver­braucht und war ein Monat voll ver­si­chert (Jän­ner 2022) beim Arbeit­ge­ber beschäf­tigt. Im Fol­ge­mo­nat habe ich unter einer ande­ren Per­so­nal­zahl bzw. einem neu­en Ver­trag, da ich mich in Eltern- bzw Bil­dungs­ka­renz befand (schlech­te­re Bezah­lung auf­grund geän­der­ter anre­chen­ba­rer Vor­dienst­zei­ten) voll ver­si­chert beim glei­chen Arbeit­ge­ber und danach 1 Jahr lang gering­fü­gig gear­bei­tet, um nach der Bil­dungs­ka­renz wie­der in die alte Stamm PZ zurück­zu­keh­ren. Unter dem Alt­ver­trag war ich zuletzt im Jän­ner 2022 voll beschäf­tigt, und seit Been­di­gung der Bil­dungs­ka­renz mit Mit­te März 2023 bin ich nun wie­der gering­fü­gig ange­stellt. Das AMS sagt ich hät­te kei­nen Anspruch, da kein Monat zwi­schen Voll­ver­si­che­rung und Gering­fü­gig­keit liegt. Aller­dings habe ich mich in kom­plett ande­ren Dienst­ver­hält­nis­sen und PZ‘s befun­den. Wie ist der Par.12 Abs. 6 lit. A AlVG hier auszulegen?

      1. Lie­be Frau Wittmann,
        es tut mir sehr leid, Ihnen kei­ne erfreu­li­che­re Ant­wort geben zu kön­nen. Die Bestim­mung ver­langt aus­nahms­los, dass zwi­schen der Zeit der Voll­ver­si­che­rung und der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung ein vol­les Kalen­der­mo­nat liegt.

  2. Gilt die­se Rege­lung auch für fall­wei­se Beschäf­tig­te wenn Sie inner­halb eines Monats beim glei­chen Dienst­ge­ber wie­der ein­tre­ten? Haben die­se auch kei­nen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

  3. Guten Tag, ich hät­te eine kur­ze Fra­ge zu obi­gem Thema!

    Wie defi­niert sich 1 Monat in die­sem Fall?
    Ist ein gan­zes Kalen­der­mo­nat gemeint oder z.B vom 13.3.20 bis 13.4.20

    Vie­len Dank für eine antwort!
    mfg
    Mar­kus Bacher

    1. Sehr geehr­ter Herr Bacher, wenn in Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­set­zen der Begriff “Monat” ent­hal­ten ist, wie im § 12 Abs 3 lit h Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz, dann ist in der Regel von einem Natur­al­mo­nat und nicht von einem Kalen­der­mo­nat aus­zu­ge­hen. Eine kon­kre­te Recht­spre­chung liegt mei­nes Wis­sens aller­dings noch nicht vor.
      Ich wün­sche einen erfolg­rei­chen Arbeitstag.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  4. Sehr geehr­ter Herr Patka,

    wenn mein befris­te­tes Dienst­ver­hält­nis auf­grund Zeit­ab­lauf am 30.4. endet und ich am 01.05. eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung beim sel­ben Arbeit­ge­ber nach­ge­he, habe ich in die­sem Fall dann auch kei­nen Anspruch auf zusätz­li­ches Arbeitslosengeld?

    Bei dem befris­te­ten DV han­delt es sich um eine voll­ver­si­cher­te Teil­zeit­po­si­ti­on (= unech­tes Praktikum).

    Vie­len Dank im Vor­aus für Ihre Rückmeldung!

    LG

    1. Da es sich um den­sel­ben Dienst­ge­ber han­delt, ist auch hier die 1‑Monatsfrist ein­zu­hal­ten. Tun Sie das nicht, gel­ten Sie gemäß gel­ten­der Rechts­la­ge nicht als arbeitslos.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  5. Ich habe eine Frage
    Ich war voll­ver­si­chert dann wegen coro­na hat mein Arbeit­ge­ber mich gekün­digt und habe mich arbeits­los für 2 Mona­te gemel­det, am 15 Mai hat mein sel­ben Dienst­ge­ber mich als voll­ver­si­chert gemel­det, am 01.06.2020 müss­te mein Dienst­ge­ber mich als gering­fü­gig anmel­den weil es weni­ger Arbeit wegen Coro­na gab, und ich habe mich unmit­tel­bar beim AMS als arbeits­los gemel­det, jetzt wur­de ich vom AMS infor­miert dass ich kei­nen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld habe.
    Gibt es den Fall dass AMS die Tage vom 15.05 bis.01. 06. 2020 als Pro­be­ta­ge berück­sich­tigt damit ich mein Anspruch auf Geld­leis­tung wie­der haben kann? oder was soll ich machen in mei­nem Fall?

    1. Grüß Gott!
      Waren Sie voll­ver­si­chert -> wur­de das Dienst­ver­hält­nis been­det und haben Sie – ohne ein Monat „Pau­se“ im Arbeits­ver­hält­nis zu Dienst­ge­ber ein­zu­le­gen – gering­fü­gig wei­ter­ge­ar­bei­tet, steht Ihnen nach der Rechts­la­ge kein Arbeits­lo­sen­geld zu. Sie kön­nen nur ver­su­chen, mit dem Dienst­ge­ber eine Lösung zu fin­den, wonach er gegen­über der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se irr­tüm­lich ein durch­ge­hen­des Dienst­ver­hält­nis gemel­det hat, was tat­säch­lich nicht zuge­trof­fen hat.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  6. Fra­ge:
    Ich war bei mei­nem dienst­ge­ber voll beschäf­tigt. Im März wur­de ich wegen der coro­na­kri­se gekün­digt. Zu die­sem Zeit­punkt war ich im Kran­ken­stand. Bis von einer Woche war ich durch­gän­gig im Kran­ken­stand . Habe mich jetzt arbeits­los gemel­det. Darf ich jetzt beim sel­ben Arbeit­ge­ber gering­fü­gig arbei­ten? Zählt hier das kün­di­gungs­da­tum ( Mit­te März), oder der Tag an dem ich mich arbeits­los gemel­det habe für die­ser Monat Pau­se beim sel­ben Arbeit­ge­ber? Danke

    1. Hal­lo,

      die 1‑monatige Unter­bre­chung rich­tet sich immer nach dem sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses. Somit kommt es nicht dar­auf an, wann Ihr Dienst­ver­hält­nis fak­tisch geen­det hat (arbeits­recht­li­ches Ende), son­dern dar­auf, bis wann Sie dar­aus pen­si­ons­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Bezü­ge erhal­ten haben (vgl. § 12 Abs 1 Z 2 AlVG). 

      Bes­te Grüße
      Kata­ri­na Leja

  7. Sehr geehr­te Damen und Herren,

    Ich woll­te mich infor­mie­ren ob ich den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld habe. 

    Hier klei­ne Zusam­men­fas­sung mei­ner Situation:

    Letz­tes Jahr habe ich eine Aus­bil­dung ange­fan­gen. Ich habe fast alle Kur­se schon besucht. Heu­er habe ich bis 26.07.2020 Voll­zeit gear­bei­tet und sei 26.07 bis 17.11.2020 war ich in Mut­ter­schutz. Seit 17.11.2020 arbei­te ich wie­der bei mei­ner Arbeit­ge­be­rin aber nur gering­fü­gig. Ich soll­te eigent­lich Kin­der­be­treu­ungs­geld schon seit 17.11.2020 bekom­men aber, weil wir Covid haben und über­all ziem­lich lan­ge War­te­schlan­ge sind war­te ich noch auf Anmel­de­be­schei­ni­gung (ich habe den Ter­min bei MA35 erst am 18.01.2021!!!!).

    Ich habe Ein­kom­mens­ab­hän­gi­ges­mo­dell aus­ge­wählt. Ich bin in Karenz bis 21.09.2021. Ich will mei­ne Aus­bil­dung zu Ende brin­gen und ich woll­te fra­gen ob ich Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld habe, wenn ich nach der Karenz wei­ter bei mei­ner Arbeit­ge­be­rin gering­fü­gig beschäf­tigt blei­ben wer­de? Ich kann Bil­dungs­ka­renz lei­der nicht machen, weil ich Nach­weis brin­gen muss, dass ich die Kur­se wäh­ren der Bil­dungs­ka­renz besucht habe und wie ich schon erwähnt habe, ich habe schon fast alle Kur­se besucht. Ich brau­che Zeit zum ler­nen. Ich will 6 Mona­te nach der Karenz zu Hau­se blei­ben und die Prü­fun­gen absol­vie­ren. Also mei­ne Fra­ge ist, ob ich bei mei­ner alten Arbeit­ge­be­rin gering­fü­gig Beschäf­tigt sein darf (mit 1‑monatlicher Unter­bre­chung) und gleich­zei­tig mich als Arbeits­lo­ser mel­den darf? Ist das mög­lich? Oder muss ich gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung bei ande­rem Arbeit­ge­ber suchen? Habe ich über­haupt Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld direkt nach der Karenz? Wenn ja, wie wird das Arbeits­lo­sen­geld berechnet?

    Vie­len Dank im Vor­aus und ich wün­sche Ihnen eine schö­ne Arbeitswoche

    1. Hal­lo Ela,
      erhält man Arbeits­lo­sen­geld, kann man gering­fü­gig dazu ver­die­nen und zwar bei ande­ren Dienst­ge­bern oder auch beim eige­nen Dienst­ge­ber. Beim eige­nen Dienst­ge­ber muss nur dar­auf geach­tet wer­den, dass zwi­schen Beginn der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung und der vor­an­ge­gan­ge­nen Zeit der voll­ver­si­cher­ten Beschäf­ti­gung min­des­tens ein vol­ler Kalen­der­mo­nat “Abstand” liegt.
      Ich wün­sche Ihnen und allen Ihnen nahe­ste­hen­den Per­so­nen von gan­zem Her­zen ein glück­li­ches, erfolg­rei­ches und vor­al­lem GESUN­DES Jahr 2021.
      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  8. Sehr geehr­ter Herr Patka,

    Ich war wäh­rend der Karenz (seit Juni 2020) bereits gering­fü­gig beschäf­tigt und habe die ein­mo­na­ti­ge Pau­se NICHT ein­ge­hal­ten son­dern das gering­fü­gi­ge DV lief wei­ter über das Ende des voll­ver­si­cher­ten karen­zier­ten DV.
    Das AMS sagt ich bin nicht arbeitslos.

    Im § 12 Abs 3 lit h steht doch :
    wer beim sel­ben Dienst­ge­ber eine Beschäf­ti­gung “AUF­NIMMT”, .….
    und der “NEU­EN” gering­fü­gi­gen Beschäftigung .…..

    Ich habe ja weder eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung auf­ge­nom­men noch ist die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung neu, da die­se wäh­rend der Karenz bereits seit 12 Mona­ten besteht.

    Wie ist das recht­lich zu beur­tei­len? Muss sich das AMS da an den Wort­laut des Geset­zes halten???

    Wür­de mich sehr über eine Ant­wort freuen.
    Mfg Sara Weiß

    1. Sehr geehr­te Frau Weiß, 

      um arbeits­los zu sein, muss das Dienst­ver­hält­nis been­det wer­den. Danach kann neben der Arbeits­lo­sig­keit eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung ein­ge­gan­gen wer­den und zwar ist dies sofort bei einem ande­ren Dienst­ge­ber mög­lich oder beim bis­he­ri­gen Dienst­ge­ber nach einer min­des­ten 1‑monatigen Unterbrechung.
      Nach Ihrer Schil­de­rung haben Sie aber das Dienst­ver­hält­nis gar nicht been­det, son­dern sind von einem voll­ver­si­cher­ten Dienst­ver­hält­nis in ein gering­fü­gi­ges „gerutscht“, somit liegt – lei­der für Sie – kei­ne Arbeits­lo­sig­keit vor.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

  9. Sehr geehr­ter Herr Patka, 

    wenn das DV been­det wird und eine UE bezahlt wird, wie wird hier die 1 Monats Frist gerech­net? Vom arbeits­recht­li­chen Ende oder vom Ende der UE?

    Vie­len Dank für Ihre Rückmeldung.

    Mit freund­li­chen Grüßen
    Gina Scheiber

    1. Sehr geehr­te Frau Scheiber,

      nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt jedoch nicht als arbeits­los, wer beim sel­ben Dienst­ge­ber eine Beschäf­ti­gung auf­nimmt, deren Ent­gelt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze nicht über­steigt, es sei denn, dass zwi­schen der vor­her­ge­hen­den Beschäf­ti­gung und der neu­en gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung ein Zeit­raum von min­des­tens einem Monat gele­gen ist.

      Da es sich um Leis­tun­gen aus dem SV-Bereich han­delt, ist das sv-recht­li­che Ende entscheidend.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  10. Vie­len Dank für Ihren sehr infor­ma­ti­ven und hilf­rei­chen Bei­trag. Ich habe dazu noch eine Frage:

    Was ist, wenn man in gewis­sen Mona­ten (z.B. März bis Mai 2022) im Zuge eines frei­en frei­en Dienst­ver­hält­nis­ses die Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­schrei­tet, obwohl man in die­ser Zeit auch Arbeits­lo­sen­geld bezieht? Lt. mei­ner Recher­che han­delt es sich bei einem frei­en Dienst­ver­hält­nis zwar um eine nicht-selbst­stän­di­ge Tätig­keit, wel­che jedoch selbst­stän­dig zu ver­steu­ern ist.

    Ange­nom­men das freie DV ende­te mit Mai 2022, die letz­te Zah­lung ging jedoch mit Juni 2022 ein (eben­falls wie­der über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze). Zählt hier dann das Monat der Ein­nah­me oder der Leis­tungs­er­brin­gung (im Juni wird das Hono­rar von Mai ausbezahlt)?

    Was wäre in dem obig beschrie­ben Fall der Worst-Case, falls von März 2022 bis Dezem­ber 2022 Arbeits­lo­sen­geld bezo­gen wird? Für 3 bzw. 4 Mona­te das Arbeits­lo­sen­geld zurückzuzahlen?

    Eine letz­te Anmer­kung noch: Die Ein­künf­te aus dem frei­en DV + die aus mei­ner selbst­stän­di­gen Tätig­keit wür­den ali­quot immer unter die Gering­fü­gig­keits­gren­ze fal­len (Berech­nung = Ein­künf­te freie DV + selbst­stän­di­ge Ein­küf­te von März bis Dezem­ber 2022) / 10). Ändert dies etwas?

    Falls Sie sich Zeit genom­men haben um die­sen lan­gen Text zu lesen und zurück­schrei­ben, dann gleich vor­weg vie­len herz­li­chen Dank. Mir wäre dabei wirk­lich sehr geholfen.

    Bes­te Grü­ße & ein wun­der­schö­nes Wochenende

    1. Hal­lo Herr Wolfgang,

      das AMS unter­schei­det zwi­schen “vor­über­ge­hen­der” und “durch­ge­hen­der” Beschäf­ti­gung. Davon hängt ab, wie Ihr durch­schnitt­li­ches Ein­kom­men berech­net wird.

      Ich habe einen tol­len Tipp für Sie, der mei­ner Mei­nung nach alle Ihre Fra­gen beant­wor­tet. Es ist dies ein Link zu einer Info, die sich spe­zi­ell mit dem The­ma Arbeits­lo­sen­geld und Zuver­dienst in den ver­schie­dens­ten Vari­an­ten beschäftigt. 

      Hier der Link: https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

      Ich bin sicher, die­se Infos hel­fen Ihnen weiter.

  11. Sehr geehr­ter Herr Patka!

    Wie wer­den die Weih­nachts- und Urlaubs­renu­me­ra­ti­on bei Arbeits­lo­sig­keit behandelt?
    Durch die Aus­zah­lung wür­de man ja in einem Monat die Höhe der Gering­fü­gig­keit über­schrei­ten? Rech­net das AMS dies als ein monat­li­ches Ein­kom­men oder behan­delt das13. und 14. als “eigen­stän­di­ge ” Mona­te? Darf auch das 13. oder 14. Gehalt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze trotz ande­rer steu­er­li­cher Grund­la­ge nicht überschreiten?
    Dan­ke viel­mals für Ihre geschätz­te Antwort.
    MfG
    N.H

    1. Sehr geehr­ter Herr N.H.,

      ob eine Gering­fü­gig­keit vor­liegt oder nicht, ist auf­grund der lau­fen­den Bezü­ge zu beurteilen.
      Ech­te Son­der­zah­lun­gen wie UZ oder WR beein­flus­sen die­se Beur­tei­lung jedoch nicht.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

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