September 8, 2016

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Ein Selbst­stän­di­ger ist, wer Schnee­räu­mung mit Gewer­be­schein und Werk­ver­trag aus­übt – oder doch nicht?

Um Hin­wei­se auf Abrech­nungs­feh­ler zu finden.

Ich wer­de immer wie­der von Geschäftsführern/Personalleitern gefragt:

War­um will der GPLA-Prü­fer die Buch­hal­tungs­kon­ten sehen bzw elek­tro­nisch über­mit­telt haben, die Buch­hal­tung geht nur den Betriebs­prü­fer, nicht aber ihn etwas an.

Irr­tum!!!!

Fall­bei­spiel A): Die Urlaubs­rück­stel­lung als „Abrech­nungs-Genick­bruch“

Ein seit 1999 erfolg­reich im Unter­neh­men täti­ger Geschäfts­füh­rer geht per 31. Okto­ber in Pen­si­on und erhält einen grö­ße­ren Geld­be­trag unter dem Titel „Frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung“ aus­be­zahlt.

Der GPLA-Prü­fer wun­dert sich, dass kei­ne offe­nen Urlau­be abge­rech­net wer­den, wo doch in der Regel Geschäfts­füh­rer nie den gesam­ten Urlaubs­an­spruch konsumieren.

Die Urlaubs­kar­tei weist zwar kei­ne offe­nen Urlau­be aus, ABER in der letz­ten Quar­tals­bi­lanz zum 30. Sep­tem­ber war für den Geschäfts­füh­rer noch eine Urlaubs­rück­stel­lung für 45 offe­ne Urlaubs­ta­ge ausgewiesen.

Der Blick des GPLA-Prü­fers in die Buch­hal­tung, kon­kret auf das Kon­to „Personalrückstellungen/Urlaubsrückstellungen“ zeigt, da wur­de uner­laub­ter­wei­se ein Anspruch auf Abgel­tung offe­ner Urlau­be (Urlaubs­er­satz­leis­tung; sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig und voll lohn­steu­er­pflich­tig) in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­freie und teil­wei­se lohn­steu­er­be­güns­tig­te frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung umge­wan­delt.

Ergeb­nis: Der Blick in die Buch­hal­tung bringt die­sen Abrech­nungs­feh­ler ans Licht.

Fall­bei­spiel B): War­um das Kon­to „Sons­ti­ge Gebüh­ren, Bei­trä­ge und Abga­ben“ eine spru­deln­de „Erkennt­nis­quel­le“ für die Prü­fer ist.

Sehr oft fin­den sich auf die­sem Kon­to Zah­lun­gen, die das Unter­neh­men leis­tet, aber dem Dienst­neh­mer zuzu­ord­nen sind.

So fin­den sich auf die­sem Kon­to sehr oft die vom Dienst­ge­ber über­nom­me­nen Stra­fen, die der Dienst­neh­mer bspw wegen Schnell­fah­ren erhal­ten hat.

Oder es fin­den sich in die­sem Kon­to Bei­trä­ge an Ver­ei­ne, deren Mit­glied­schaf­ten zwar auch für den Dienst­ge­ber von Inter­es­se sind, pri­mär aber auf Initia­ti­ve und auch im Inter­es­se des Dienst­neh­mers erfolg­ten.

Die bei­den obi­gen vom Dienst­ge­ber über­nom­me­ner Zah­lun­gen – und hie­von kom­men in der Pra­xis noch eini­ge mehr vor – sind lohn­ab­ga­ben­pflich­ti­ge lohn­wer­te Vor­tei­le, die der Per­so­nal­ab­tei­lung oft gar nicht bekannt sind, da in Unter­neh­men ‒ lei­der häu­fig ‒ hin­sicht­lich Weiter­ga­be lohn­ab­ga­ben­re­le­van­ter Sach­ver­hal­te die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen der Rech­nungs­we­sen­ab­tei­lung und der Per­so­nal­ab­tei­lung oft jene Qua­li­tät hat wie jene zwi­schen den USA und Nordkorea.

Damit der Prü­fer fest­stel­len kann, ob die Bezugs­ab­rech­nung den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht, ist ein klä­ren­der Blick in die Buch­hal­tungs­kon­ten daher notwendig.

UND: Die bei­den Fall­bei­spie­le sol­len Per­so­nal­lei­ter auch anre­gen, sich die Kon­ten­in­hal­te ent­spre­chend „sen­si­bler“ Kon­ten anzu­se­hen, um abzu­schät­zen zu kön­nen, auf wel­cher „GPLA-Nach­for­de­rungs­bom­be“ sie sitzen.

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